was bedeutet EG-Genehmigung?

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    • was bedeutet EG-Genehmigung?

      hi mal ne frage. ich bestell mir eine 4 rohrauspuffanlage. im moment weiss aber bei uns im anderen forum nicht was eine EG-Genehmigung ist. heißt das, das das eintragungsfrei ist bzw ist das wie eine ABE ?
    • realhomepage.de/members/motortuning/mehr6.html

      Schau mal hier rein...da steht alles zu den einzelnen Zeichen drin.

      Im Zweifelsfall, würde ich immer beim TÜV oder DEKRA einfach nachfragen...Fragen kostet nix und erspart dann ärger.

      Habe in nem anderen Forum gelesen, dass es zum Beispiel auch Angel Eyes mit blauen Standlichtringen (sind ja nicht erlaubt) mit nem E-Zeichen ausgezeichnet sind und dennoch unzulässlich...also trotz diesem Zeichen nicht erlaubt sind.
    • die firma hat mich heute zurückgerufen. hatte heute nacht schon bestellt. die meinten, das der auspuff noch nagelneu im sortiment sei und der noch nicht abgenommen sei vom tüv. sei ein fehler von ihnen selber gewesen. erst in 3 wochen haben sie nen termin. aber sie kommen mir endgegen. sie zahlen mir, falls es doch nur ein tüvgutachten geben sollte, die gebühr. und das find ich ok. damit kann ich leben. so muss ich halt noch etwas warten bevor ich den dann anbau
    • Eine EG-Genehmigung hat absolut NIX mit nem E-Zeichen zu tun.;-)

      Es gibt einmal ne ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis), welche deutschlandweit Gültigkeit findet.

      Eine EG-Genehmigung dagegen hat den selben Sinn wie eine ABE, gilt aber EU-weit. :D


      Soviel zum Unterschied....

      Habe zu meiner Gr.A-Anlage z.B. auch ne EG-Genehmigung.
      Muss man, wie schon gesagt eben immer mitführen, wie auch ne ABE.

      mfg
    • Hi

      Wer sagt, dass du die EG-Genehmigung immer mitführen musst?

      Nenne bitte die Quelle!

      Außerdem ist das E-Zeichen schon die Genehmigung, bzw. deren Nachweis. Einhergehend mit dieser Kennung stehen mehrere Zahlen und manchmal auch Buchstaben dabei, welche die Genehmigungsnummer und auch evtl. den Verwendungszweck ( bei Leuchten) kennzeichnen.
      Dabei handelt es sich um die Typgenehmigung oder Bauartgenehmigung wie unsere KBA-Kennung bzw. bei BG der Buchstabe. ( In D wird zwischen BE und BG unterschieden, im europäischen Recht nicht. Da gibts nur EG-Rili und ECE-Rili.)
    • Wer sagt, dass du die EG-Genehmigung immer mitführen musst?


      Ich glaube, manche Leute können oder wollen einfach nicht lesen...

      Ne EG-Genehmigung ist dasselbe wie eine ABE, nur dass sie EU weit Anwendung und Gültigkeit findet....
      Das hat NIX mit nem E-Zeichen zu tun...

      Meine Scheinwerfer haben ein EZeichen eingeprägt...meine M3 Spiegel haben ein EZeichen eingeprägt...
      Da gibt's auch weiter keine Papier für...
      Aber meine Gr.A-Anlage hat eine EG-Genehmigung (das is so 'n rotes Stück Papier, wo EG-Genehmigung drauf steht^^) und KEIN E-Zeichen...
      Es ist selbsterklärend, dass man ne EG-Genehmigung genauso wie ne ABE mitführen muss...
      Was willst du da jetzt für ne Quelle hören? Das ich meine EG-Genehmigung mitführen muss, steht in der EG-Genehmigung selbst drin. :wink:

      Bitte LESEN und den SINN der Worte erfassen, dann bitte Posten. Danke. :)
      Es ging hier um eine EG-Genehmigung für nen Duplex-Auspuff und nicht um irgendwelche EZeichen auf irgendwelchen Leuchten...

      mfg
    • Hi.

      Ich kann sehr wohl lesen, und ich kenne die Begriffsdefinitionen auch ziemlich gut, deshalb die etwas provokative Frage: Wo steht, dass eine EG-Genehmigung immer mitgeführt werden muss?

      Ich sag dir, wo ( zugegeben indirekt) steht, dass man sie NICHT mitführen muss:
      § 19 StVZO:
      Abs. 3:
      Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des
      Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau
      von Teilen
      1. für diese Teile
      a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung
      nach § 22a erteilt worden ist oder
      b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis
      oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder
      § 21 genehmigt worden ist
      und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung
      oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus
      abhängig gemacht worden ist oder
      2. für diese Teile
      a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder
      eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
      oder
      b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung
      entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl.
      1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
      die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
      Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
      soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland
      angewendet werden,
      erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen
      beachtet sind oder
      3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung
      oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder
      b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und
      die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5,
      auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
      § 19 Zulassungsverfahren Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
      2 StVZO, 35. Ergänzungslieferung, November 2004
      4. für diese Teile
      a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten
      eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit
      eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Einoder
      Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
      b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten
      wird und
      c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen
      amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
      oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen
      oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt
      und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend
      § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz
      2 Satz 3 gilt entsprechend.
      Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der
      Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen
      oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis
      des Fahrzeugs.

      Abs. 4:
      Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
      1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden
      Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im
      Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines
      Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung
      wesentlichen Angaben enthält, und
      2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium
      für Verkehr, Bau- undWohnungswesen im Verkehrsblatt
      bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung
      oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen
      Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder
      Auflagen
      mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
      Satz 1 gilt nicht,wenn der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach
      § 24 Satz 3 oder derNachweis nach § 18 Abs. 5 einen entsprechenden Eintrag
      einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält;
      an Stelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann
      auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis,
      Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt
      sind.Die Pflichten nach § 27Abs. 1 bleiben unberührt.

      Zur Erklärung: Abs.3,Nr.2b bezieht sich auf die ECE-Regelungen, die von Deutschland anerkannt werden. Ebenfalls mit einem E gekennzeichnet, nur eben großes E im Kreis, wogegen die EG-Genehmigungen mit einem kleinen E im Rechteck gekennzeichent werden.

      In Absatz 4 "fehlt" der Verweis auf Abs.3,Nr.2. Und dort geht es um alle Arten der EG/ECE-Genehmigungen.

      Somit ergibt sich nach gültigem deutschen Recht keine Mitführpflicht, die Beweislast liegt hier allein bei den Kontrollorganen Polizei & Technische Überwachung.

      Womit allerdings dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet wurde, weil wer fieselt schon einer EG-Genehmigung nach. Ich kenne Leute, die es versucht haben, und was den Aufwand angeht,macht man das nur einmal, dann lässt man es doch lieber bleiben.

      Im übrigen ist das E-Zeichen auf der Leuchte die Bauartgenehmigung, das E-Zeichen auf dem Auspuff die Betriebserlaubnis. Im europäischen Sprachgebrauch wird das nur anders ausgedrückt.
      Worin der Unterschied besteht, weißt du ja sicherlich.

      Somit ist es scheißegal, was auf deinem roten Zettel steht, auch wenn er grün wäre, weil das rechtlich nicht haltbar ist.
      Leider.
      Mir wärs auch lieber, man müsste alles mitführen, aber wenn ich nix nachprüfen kann, ist es, soweit kein offensichtlicher Anlass besteht, Halterverantwortung, ob es nun zulässig ist oder nicht, ob der Verwendungsbereich eingehalten ist oder nicht. Ich kann es ja nicht nachprüfen.

      Eine Stammtischbehauptung ist nun mal keine "Quelle", und was der Hersteller auf seinen Zettel schreibt, in juristischem Sinne ebenso wenig.
    • Aha und was heißt das ganze jetzt in kurzform..
      mal das mal das.. wie soll man da jetzt durchblicken..

      wenn man bei der DEKRA mal genauer nachfragt wegen eintragen von felgen etc.
      er sagte nur in § sowieso steht das es nicht geht..
      fragte was dieser § denn genau besagt und er hat mich aus seinem laden rausgeschmissen.. das müsste er mir nicht erklären etc..
    • sabrina schrieb:

      Aha und was heißt das ganze jetzt in kurzform..
      mal das mal das.. wie soll man da jetzt durchblicken..

      wenn man bei der DEKRA mal genauer nachfragt wegen eintragen von felgen etc.
      er sagte nur in § sowieso steht das es nicht geht..
      fragte was dieser § denn genau besagt und er hat mich aus seinem laden rausgeschmissen.. das müsste er mir nicht erklären etc..


      Jeder hat mal nen schlechten Tag....

      Also ich bekomm von meinem Tüvi immer alles bis ins Detail erklärt...ich kann mich nich beklagen...und meistens ist es ja auch die Art wie man dem Tüver kommt...wenn mir einer blöd kommen würde oder so, dann würde ich genauso zurück zu demjenigen sein...
    • ja das ist wohl wahr..sind auch alles nur menschen..
      nur wenn ich freundlich nachfrage was in § sowieso steht dann braucht er mich nicht rausschmeißen von wegen kleene es geht nict mit eintragen und nun hau ab..das geht auch in normalem ton..und wie gesagt wenn er es mir erklärt hätte wäre auch schön gewesen..
      klar macht der ton die musik...aber auf beider seiten..
    • Hi.

      Im Westen ist der TÜV die TP, im Osten (Neufünfland) die Dekra.
      Wenn das Dekra West war, dann dürfen die nur Abnahmen nach § 19(3) machen, d.h. EG-BE, ABE oder Teilegutachten. Mehr nicht. Alles andere ist eine Einzelabnahme nach § 19(2) i.V.m § 21 StVZO, das darf hier nur der TÜV.
      Im Osten ist es genau umgekehrt. Dort darf nur die Dekra Einzelabnahmen durchführen.

      Kommt also aufs Bundesland an. Wurde so im Einigungsvertrag festgesetzt...

      Falls nun die Frage aufkommen sollte, warum nun EG-BE und Abnahme in einem Satz kommen: Eine freiwillige Abnahme ist hierbei selbstverständlich möglich, und das erfolgt dann auf dieser Grundlage.

      Übrigens: E-Zeichen heißt nicht immer Abnahmefrei! Es gibt Ausnahmen! Autogasanlagen z.B. müssen nach ECE R67 oder 115 genehmigt sein und dürfen nicht ohne weiteres eingebaut und einfach gefahren werden!
    • Nr.1 und Nr.2...erteilt worden ist und eventuelle [highlight=red:846773e72c]Einschränkungen oder Einbauanweisungen
      beachtet sind[/highlight:846773e72c]


      Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der
      Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen
      oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis
      des Fahrzeugs.


      Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
      1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden
      Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im
      Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines
      Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung
      wesentlichen Angaben enthält, und
      2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium
      für Verkehr, Bau- undWohnungswesen im Verkehrsblatt
      bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung
      oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen
      Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder
      Auflagen
      mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
      Satz 1 gilt nicht,wenn der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach
      § 24 Satz 3 oder derNachweis nach § 18 Abs. 5 einen entsprechenden Eintrag
      einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält;
      an Stelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann
      auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis,
      Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt
      sind.



      Da steht's doch eindeutig...

      Diese [highlight=red:846773e72c]Einschränkungen[/highlight:846773e72c] bedeuten für mich, die Bedingung, dass ich die Genhmigung mitführen muss...

      Und um auf deine Frage zu Antworten:
      [glow=red:846773e72c]Es steht in meiner EG-Genehmigung, dass ich die mitführen muss...[/glow:846773e72c]
      Das wird der Hersteller da garantiert nicht aus Dudeldei reingeschrieben haben, sondern wohl eher als Auflage bei der tüv-technischen Gutachtenerstellung für die Auspuffanlage...

      Sonst kann sich ja jeder Blödmann irgend ne Teilnummer und ein E-Zeichen auf den Auspuff dengeln....Das wäre keine Kunst und dann soll mir erstmal einer beweisen das der Auspuff nicht von Bastuck oder so ist...
      Klar könnt ich mir jetzt auch noch die passende Genehmigung schicken lassen. Aber selbst das ist nicht mal mehr so einfach. Kopien sind eigentlich (zumindest bei Teilegutachten) fast nicht mehr anerkannt und namenhafte Hersteller, schicken dir nur Gutachten oder ABEs oder EG-Genehmigungen, wenn du z.B. auch ne Rechnung vorweisen kannst, dass du das besagte Teil bei ihnen gekauft hast.


      Und...ja klar...
      Ich hab natürlich auch jedes Mal Bock zum Tüv auf die Bühne zu fahren, wenn der gute Polimanzist bei ner Kontrolle nicht unter mein Auto kommt um die Teilenummer auf dem ESD und MSD zu lesen...
      Wäre ja zu einfach ihm statt dessen eine Genehmigung dafür vorzuzeigen, auf der steht, dass der Auspuff rechtens ist.;-)



      Also du kannst deine EG-Genehmigungen gerne daheim lassen, aber ich führ meine mit um mir Stress zu ersparen...

      mfg
    • tigra_motzer schrieb:


      Und...ja klar...
      Ich hab natürlich auch jedes Mal Bock zum Tüv auf die Bühne zu fahren, wenn der gute Polimanzist bei ner Kontrolle nicht unter mein Auto kommt um die Teilenummer auf dem ESD und MSD zu lesen...
      Wäre ja zu einfach ihm statt dessen eine Genehmigung dafür vorzuzeigen, auf der steht, dass der Auspuff rechtens ist.;-)


      Und wie prüft der Polimanzist, dass die Genehmigung auch zum Auto passt, wenn er nicht drunter kriecht? Gar nicht. Dann gehts genauso zum Tüv.

      Sorry, is aber so. Das Papier nützt nix, wenn man die Nummer dort nicht mit der auf dem Teil vergleichen kann.